Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 406c
§ 406c – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß. (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.
- Der Antrag kann sich auf eine andere Entscheidung über den Anspruch beschränken.
- Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne eine neue Hauptverhandlung.
- Wenn der Antrag nur den strafrechtlichen Teil des Urteils betrifft, gelten besondere Regelungen.
- Diese besonderen Regelungen sind in § 406a Abs. 3 festgelegt.