§ 406d – Auskunft über den Stand des Verfahrens
(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: die Einstellung des Verfahrens, normal normal der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen, normal normal der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. normal normal normal arabic Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt. (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren; normal normal freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht; normal normal der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind; normal normal dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. normal normal normal arabic Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. (3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist. (4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Verletzte erhält auf Antrag Informationen über den Stand des Verfahrens, einschließlich Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie der Beschuldigungen gegen den Angeklagten.
- Wenn der Verletzte kein Deutsch spricht, werden ihm die Informationen in einer verständlichen Sprache mitgeteilt.
- Der Verletzte kann auch erfahren, ob dem Verurteilten Kontaktverbot zum Verletzten erteilt wurde oder ob freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet oder beendet wurden.
- Informationen werden von der Stelle mitgeteilt, die die Entscheidung getroffen hat, und der Verletzte wird nach der Urteilsverkündung über seine Informationsrechte aufgeklärt.
- Mitteilungen können unterbleiben, wenn keine Adresse angegeben wurde, und wenn der Verletzte einen Rechtsanwalt hat, gelten besondere Regelungen.