§ 472b – Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden. (2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen. (3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
Kurz erklärt
- Bei Anordnung von Maßnahmen gegen einen gesetzwidrigen Zustand können besondere Kosten dem Nebenbeteiligten auferlegt werden.
- Notwendige Auslagen des Nebenbeteiligten können dem Angeklagten oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden, wenn es angemessen ist.
- Juristische Personen oder Personenvereinigungen müssen die Verfahrenskosten tragen, wenn eine Geldbuße gegen sie verhängt wird.
- Wenn auf die genannten Maßnahmen oder Geldbußen verzichtet wird, können die Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
- Die Regelungen zielen darauf ab, die Kostenverteilung im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Zuständen und Verfahren zu klären.