Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 258

§ 258 – Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Kurz erklärt

  • Nach der Beweisaufnahme dürfen Staatsanwalt und Angeklagter ihre Argumente vorbringen.
  • Der Staatsanwalt hat das Recht, auf die Ausführungen zu reagieren.
  • Der Angeklagte darf als Letzter sprechen.
  • Auch wenn ein Verteidiger spricht, muss der Angeklagte gefragt werden, ob er selbst etwas sagen möchte.
  • Der Angeklagte hat das Recht, seine Verteidigung selbst zu ergänzen.