Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 103

§ 103 – Durchsuchung bei anderen Personen

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Kurz erklärt

  • Durchsuchungen bei anderen Personen sind nur erlaubt, um einen Beschuldigten zu fassen, Spuren einer Straftat zu verfolgen oder bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen.
  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache in den durchsuchten Räumen ist.
  • Bei dringendem Verdacht auf bestimmte Straftaten sind Durchsuchungen auch in Gebäuden erlaubt, in denen der Beschuldigte vermutet wird.
  • Die Regelungen gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte bereits gefasst wurde oder die er während der Verfolgung betreten hat.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Straftaten im Strafgesetzbuch.