§ 214 – Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden. (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende ordnet die Ladungen für die Hauptverhandlung an und sorgt für die notwendigen Benachrichtigungen.
- Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für das Versenden der Ladungen und Mitteilungen.
- Wenn die Hauptverhandlung länger dauert, kann der Vorsitzende die Ladung von Zeugen und Sachverständigen auf einen späteren Zeitpunkt anordnen.
- Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, weitere Personen direkt zu laden.
- Die Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass Beweismittel beschafft werden, was auch vom Gericht angeordnet werden kann.