Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 382

§ 382 – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.

Kurz erklärt

  • Das Gericht prüft, ob die Klage korrekt eingereicht wurde.
  • Wenn die Klage vorschriftsmäßig ist, informiert das Gericht den Beschuldigten.
  • Der Beschuldigte erhält eine Frist, um auf die Klage zu reagieren.
  • Die Mitteilung erfolgt offiziell durch das Gericht.
  • Der Beschuldigte muss innerhalb der festgelegten Frist Stellung nehmen.