Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 382
§ 382 – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft, ob die Klage korrekt eingereicht wurde.
- Wenn die Klage vorschriftsmäßig ist, informiert das Gericht den Beschuldigten.
- Der Beschuldigte erhält eine Frist, um auf die Klage zu reagieren.
- Die Mitteilung erfolgt offiziell durch das Gericht.
- Der Beschuldigte muss innerhalb der festgelegten Frist Stellung nehmen.