Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 383
§ 383 – Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet nach der Erklärung des Beschuldigten oder nach Fristablauf, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder die Klage zurückgewiesen wird.
- Bei der Entscheidung gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft.
- Im Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens werden der Angeklagte und die Tat benannt.
- Wenn die Schuld des Täters gering ist, kann das Gericht das Verfahren einstellen.
- Eine Einstellung des Verfahrens ist auch während der Hauptverhandlung möglich und kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.