Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 309
§ 309 – Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über die Beschwerde findet ohne mündliche Verhandlung statt.
- In bestimmten Fällen wird die Staatsanwaltschaft angehört.
- Wenn die Beschwerde als begründet angesehen wird, trifft das Beschwerdegericht eine Entscheidung.
- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt gleichzeitig mit der Begründung.
- Es wird eine erforderliche Entscheidung in der Sache getroffen.