Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 35a
§ 35a – Rechtsmittelbelehrung
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Kurz erklärt
- Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung muss der Betroffene über Anfechtungsmöglichkeiten informiert werden.
- Es sind die Fristen und Formen für die Anfechtung anzugeben.
- Der Angeklagte muss über die Rechtsfolgen bestimmter Paragraphen aufgeklärt werden, wenn ein Urteil bekannt gegeben wird.
- Wenn gegen das Urteil Berufung möglich ist, sind auch die entsprechenden Rechtsfolgen zu erläutern.
- Bei einer Verständigung muss der Betroffene darauf hingewiesen werden, dass er frei entscheiden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt.