Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 114

§ 114 – Haftbefehl

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen der Beschuldigte, normal normal die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, normal normal der Haftgrund sowie normal normal die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. normal normal normal arabic (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

Kurz erklärt

  • Die Untersuchungshaft wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
  • Im Haftbefehl müssen der Beschuldigte, die Tat, die Zeit und der Ort der Tat sowie die gesetzlichen Merkmale der Straftat aufgeführt werden.
  • Auch der Haftgrund und die Fakten, die den dringenden Tatverdacht stützen, müssen im Haftbefehl enthalten sein.
  • Informationen dürfen nur dann weggelassen werden, wenn sie die Staatssicherheit gefährden.
  • Wenn bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht angewendet werden, müssen die Gründe dafür angegeben werden.