Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 114a

§ 114a – Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

Kurz erklärt

  • Bei der Verhaftung erhält der Beschuldigte eine Kopie des Haftbefehls.
  • Wenn der Beschuldigte kein Deutsch spricht, bekommt er eine Übersetzung in einer verständlichen Sprache.
  • Falls die Aushändigung nicht möglich ist, muss ihm sofort in einer verständlichen Sprache erklärt werden, warum er verhaftet wurde.
  • Er muss auch über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert werden.
  • Die Kopie des Haftbefehls und die Übersetzung müssen später nachgereicht werden.