Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 167
§ 167 – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, weitere Entscheidungen zu treffen.
- Dies gilt in bestimmten Fällen, die in den §§ 165 und 166 beschrieben sind.
- Die genannten Paragraphen regeln spezielle Situationen im Strafrecht.
- Die Staatsanwaltschaft ist für die Fortführung des Verfahrens zuständig.
- Es wird klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Kontrolle hat.