Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 167

§ 167 – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, weitere Entscheidungen zu treffen.
  • Dies gilt in bestimmten Fällen, die in den §§ 165 und 166 beschrieben sind.
  • Die genannten Paragraphen regeln spezielle Situationen im Strafrecht.
  • Die Staatsanwaltschaft ist für die Fortführung des Verfahrens zuständig.
  • Es wird klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Kontrolle hat.