Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 238

§ 238 – Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und befragt den Angeklagten.
  • Der Vorsitzende ist auch für die Beweisaufnahme verantwortlich.
  • Wenn jemand die Anordnung des Vorsitzenden als unzulässig ansieht, kann er dies beanstanden.
  • In solchen Fällen entscheidet das Gericht über die Beanstandung.
  • Das Gericht hat die letzte Entscheidung über die Sachleitung.