Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 427

§ 427 – Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an. (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

Kurz erklärt

  • Ab der Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Einziehungsbeteiligte die gleichen Rechte wie ein Angeklagter.
  • Im beschleunigten Verfahren gelten diese Rechte ab Beginn der Hauptverhandlung.
  • Im Strafbefehlsverfahren gelten sie ab dem Erlass des Strafbefehls.
  • Das Gericht kann anordnen, dass der Einziehungsbeteiligte persönlich erscheint, um den Sachverhalt aufzuklären.
  • Wenn der Einziehungsbeteiligte ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, kann das Gericht seine Vorführung anordnen.