Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 231b

§ 231b – Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern. (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.

Kurz erklärt

  • Der Angeklagte kann aus dem Sitzungssaal entfernt oder in Haft genommen werden, wenn er sich ordnungswidrig verhält.
  • In seiner Abwesenheit kann die Verhandlung fortgesetzt werden, wenn seine Anwesenheit nicht unbedingt notwendig ist.
  • Es muss befürchtet werden, dass die Anwesenheit des Angeklagten die Verhandlung erheblich stören würde.
  • Der Angeklagte muss jedoch die Möglichkeit erhalten, sich zur Anklage zu äußern.
  • Wenn der Angeklagte wieder im Sitzungssaal ist, sind die entsprechenden Verfahren nach § 231a Abs. 2 anzuwenden.