Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 373b

§ 373b – Begriff des Verletzten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, normal der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte, normal die Verwandten in gerader Linie, normal die Geschwister und normal die Unterhaltsberechtigten normal arabic einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.

Kurz erklärt

  • Verletzte sind Personen, die durch eine Tat direkt geschädigt wurden.
  • Der Schaden kann entweder unmittelbar oder durch die Begehung der Tat verursacht worden sein.
  • Ehepartner und Lebenspartner gelten ebenfalls als Verletzte.
  • Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Unterhaltsberechtigte sind gleichgestellt, wenn jemand durch die Tat stirbt.
  • Der Tod muss eine direkte Folge der Tat sein.