Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 379

§ 379 – Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Kurz erklärt

  • Der Privatkläger muss eine Sicherheit für die Kosten des Beschuldigten leisten.
  • Die Bedingungen für die Sicherheitsleistung entsprechen denen in zivilrechtlichen Verfahren.
  • Die Sicherheit kann in bar oder durch Wertpapiere hinterlegt werden.
  • Abweichende Regelungen durch spezielle Verordnungen bleiben bestehen.
  • Die Höhe der Sicherheit und Fristen richten sich nach den Vorschriften der zivilrechtlichen Verfahren.