Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 48
§ 48 – Zeugenpflichten; Ladung
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Zeugen müssen zu ihrem Vernehmungstermin vor dem Richter erscheinen.
- Sie sind verpflichtet auszusagen, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Ausnahme.
- Die Ladung der Zeugen informiert über ihre Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten.
- Es werden die rechtlichen Konsequenzen erläutert, wenn ein Zeuge nicht erscheint.
- Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.