§ 48a – Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, normal normal ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und normal normal inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. normal normal normal arabic Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. (2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Zeuge auch das Opfer ist, müssen seine besonderen Schutzbedürfnisse beachtet werden.
- Es muss geprüft werden, ob Maßnahmen zum Schutz des Zeugen notwendig sind, um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden.
- Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann erforderlich sein, um die Interessen des Zeugen zu wahren.
- Fragen zu seinem persönlichen Lebensbereich sollten möglichst vermieden werden, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
- Bei Straftaten gegen minderjährige Opfer müssen die Verfahren besonders schnell durchgeführt werden, um deren Schutz zu gewährleisten.