Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 49

§ 49 – Vernehmung des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Kurz erklärt

  • Der Bundespräsident wird in seiner Wohnung befragt.
  • Er muss nicht zur Hauptverhandlung erscheinen.
  • Das Protokoll seiner Befragung wird in der Hauptverhandlung vorgelesen.
  • Die Befragung findet außerhalb des Gerichtssaals statt.
  • Die Informationen aus der Befragung sind wichtig für die Hauptverhandlung.