Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 62

§ 62 – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder normal normal der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird normal normal normal arabic und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

Kurz erklärt

  • Im vorbereitenden Verfahren kann ein Zeuge vereidigt werden.
  • Dies ist erlaubt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
  • Auch wenn der Zeuge voraussichtlich nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, ist eine Vereidigung möglich.
  • Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 müssen erfüllt sein.
  • Die Regelung betrifft die Sicherstellung von Zeugenaussagen.