Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 80a
§ 80a – Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Kurz erklärt
- Wenn eine Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung oder ähnlichem zu erwarten ist,
- soll bereits im Vorverfahren ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
- Dieser Sachverständige soll ein Gutachten vorbereiten.
- Das Gutachten wird in der Hauptverhandlung benötigt.
- Ziel ist es, die Entscheidung über die Unterbringung zu unterstützen.