Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 463c

§ 463c – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt. (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend. (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Kurz erklärt

  • Die Verurteilung wird öffentlich bekannt gemacht, wenn dies angeordnet wurde.
  • Der Berechtigte erhält die Entscheidung zugestellt.
  • Der Antragsteller muss innerhalb eines Monats die Bekanntmachung verlangen.
  • Wenn der Verleger oder Redakteur die Bekanntmachung nicht veröffentlicht, kann das Gericht Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen.
  • Die Regelungen gelten auch für Rundfunk, wenn der Verantwortliche die Bekanntmachung unterlässt.