Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 107
§ 107 – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Kurz erklärt
- Nach einer Durchsuchung kann die betroffene Person eine schriftliche Mitteilung verlangen.
- Diese Mitteilung muss den Grund der Durchsuchung und die Straftat angeben, falls es sich um § 102 handelt.
- Die betroffene Person kann auch ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anfordern.
- Wenn keine verdächtigen Gegenstände gefunden werden, erhält die Person eine Bescheinigung darüber.
- Die Mitteilung und das Verzeichnis müssen nach Beendigung der Durchsuchung bereitgestellt werden.