Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 108

§ 108 – Beschlagnahme anderer Gegenstände

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. (2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig. (3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

Kurz erklärt

  • Bei Durchsuchungen gefundene Gegenstände, die nicht zur Untersuchung gehören, aber auf andere Straftaten hinweisen, müssen vorläufig beschlagnahmt werden.
  • Die Staatsanwaltschaft muss über solche Funde informiert werden.
  • Bei Ärzten gefundene Gegenstände, die mit einem Schwangerschaftsabbruch zu tun haben, dürfen nicht als Beweismittel gegen die Patientin verwendet werden.
  • Für bestimmte Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, dürfen gefundene Gegenstände nur dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die Straftat mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
  • Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches sind von dieser Regelung ausgeschlossen.