Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 371

§ 371 – Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils. (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verurteilte verstorben ist, kann das Gericht ohne neue Hauptverhandlung entscheiden, ob es freispricht oder den Antrag auf Wiederaufnahme ablehnt.
  • In anderen Fällen kann das Gericht den Verurteilten sofort freisprechen, wenn ausreichende Beweise vorliegen, jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei öffentlichen Klagen.
  • Die Freisprechung führt zur Aufhebung des früheren Urteils.
  • Wenn nur eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, erfolgt anstelle der Freisprechung die Aufhebung des Urteils.
  • Die Aufhebung muss auf Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und kann auch auf andere Weise bekannt gemacht werden.