Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 216
§ 216 – Ladung des Angeklagten
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben. (2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
Kurz erklärt
- Ein Angeklagter, der auf freiem Fuß ist, erhält eine schriftliche Ladung zur Hauptverhandlung.
- In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass er bei unentschuldigtem Ausbleiben verhaftet oder vorgeführt werden kann.
- In bestimmten Fällen kann diese Warnung entfallen.
- Ein Angeklagter, der nicht auf freiem Fuß ist, wird durch Bekanntmachung des Termins geladen.
- Der Angeklagte wird gefragt, ob er Anträge für seine Verteidigung stellen möchte.