Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 78
§ 78 – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
Kurz erklärt
- Der Richter kann die Arbeit der Sachverständigen überwachen.
- Er entscheidet, ob eine Leitung notwendig ist.
- Die Leitung erfolgt, wenn es für den Fall wichtig ist.
- Sachverständige sind Experten, die in einem Verfahren helfen.
- Der Richter sorgt dafür, dass die Expertise richtig eingesetzt wird.