Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 78

§ 78 – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann die Arbeit der Sachverständigen überwachen.
  • Er entscheidet, ob eine Leitung notwendig ist.
  • Die Leitung erfolgt, wenn es für den Fall wichtig ist.
  • Sachverständige sind Experten, die in einem Verfahren helfen.
  • Der Richter sorgt dafür, dass die Expertise richtig eingesetzt wird.