Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 454a
§ 454a – Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. (2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor der Entlassung aussetzen.
- Die Bewährungszeit verlängert sich um die Zeit zwischen der Aussetzungsentscheidung und der Entlassung.
- Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entlassung wieder aufheben.
- Eine Aufhebung ist möglich, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit betreffen.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen bleiben von dieser Regelung unberührt.