Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 110c

§ 110c – Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

Kurz erklärt

  • Verdeckte Ermittler dürfen mit Zustimmung des Berechtigten eine Wohnung betreten.
  • Die Zustimmung muss ehrlich und ohne Täuschung über das Zutrittsrecht gegeben werden.
  • Das Betreten darf nicht durch falsche Angaben zur Legende erzwungen werden.
  • Die Befugnisse der verdeckten Ermittler basieren auf diesem Gesetz und anderen Vorschriften.
  • Die Nutzung der Legende ist auf die vereinbarte Nutzung beschränkt.