Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 156
§ 156 – Anklagerücknahme
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Kurz erklärt
- Die öffentliche Klage kann nicht zurückgezogen werden.
- Dies gilt nach Beginn des Hauptverfahrens.
- Die Entscheidung ist endgültig.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Klage später abzulehnen.
- Der Prozess muss fortgeführt werden.