Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 488

§ 488 – Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (2) Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen: den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens, normal die Dritten, an die übermittelt wird, normal die Art der zu übermittelnden Daten und normal die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. normal arabic Die Festlegung bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

Kurz erklärt

  • Automatisierte Abruf- und Anfrageverfahren sind für bestimmte Datenübermittlungen erlaubt, wenn sie die Interessen der betroffenen Personen berücksichtigen.
  • Die beteiligten Stellen müssen Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen entsprechend dem technischen Stand sicherstellen, einschließlich der Nutzung von Verschlüsselung bei öffentlichen Netzen.
  • Die Einrichtung solcher Verfahren muss schriftlich festgelegt werden, einschließlich Zweck, Empfänger und Art der Daten, und bedarf der Zustimmung der zuständigen Ministerien.
  • Der Empfänger ist verantwortlich für die Zulässigkeit jedes Abrufs, während die speichernde Stelle nur bei Anlass die Zulässigkeit prüft.
  • Protokolldaten über die Abrufe müssen erfasst und nach zwölf Monaten gelöscht werden; die Regelungen gelten auch für automatisierte Anfrageverfahren.