Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 118b
§ 118b – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Haftprüfung muss bestimmten Vorschriften folgen.
- Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 festgelegt.
- Diese Vorschriften gelten auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung.
- Es gibt spezifische Regeln, die bei beiden Anträgen beachtet werden müssen.
- Die genannten Paragraphen regeln die Verfahren für diese Anträge.