Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 118b

§ 118b – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Haftprüfung muss bestimmten Vorschriften folgen.
  • Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 festgelegt.
  • Diese Vorschriften gelten auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung.
  • Es gibt spezifische Regeln, die bei beiden Anträgen beachtet werden müssen.
  • Die genannten Paragraphen regeln die Verfahren für diese Anträge.