Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 473a

§ 473a – Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme.
  • Es wird festgelegt, wer die Kosten und Auslagen der Beteiligten trägt.
  • Wenn die Maßnahme als rechtswidrig erklärt wird, trägt die Staatskasse die Kosten.
  • Andernfalls muss der Antragsteller die Kosten übernehmen.
  • Bestimmte Paragraphen gelten in diesem Zusammenhang entsprechend.