§ 153 – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann bei geringfügigen Vergehen und fehlendem öffentlichen Interesse von der Verfolgung absehen.
- Bei bestimmten Vergehen, die nicht mit einer erhöhten Strafe bedroht sind, ist keine Zustimmung des Gerichts erforderlich.
- Wenn bereits eine Klage erhoben wurde, kann das Gericht das Verfahren unter bestimmten Bedingungen einstellen.
- Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten ist für die Einstellung des Verfahrens notwendig, außer in bestimmten Ausnahmen.
- Der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens ist endgültig und kann nicht angefochten werden.