Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 76

§ 76 – Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden. (2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Ein Sachverständiger kann sein Gutachten verweigern, wenn die gleichen Gründe vorliegen, die auch einem Zeugen das Zeugnis verwehren.
  • Es gibt auch andere Gründe, aus denen ein Sachverständiger von der Pflicht zur Gutachtenerstattung entbunden werden kann.
  • Besondere beamtenrechtliche Vorschriften gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige.
  • Für Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung gelten spezifische Vorschriften.
  • Die Regelungen betreffen die Verpflichtungen und Rechte von Sachverständigen im rechtlichen Kontext.