Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 75

§ 75 – Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Kurz erklärt

  • Ein ernannter Sachverständiger muss seiner Ernennung nachkommen, wenn er öffentlich bestellt ist.
  • Er muss auch folgen, wenn er die erforderliche Wissenschaft, Kunst oder das Gewerbe öffentlich ausübt.
  • Die Pflicht zur Gutachtenerstattung gilt auch für Personen, die sich vor Gericht bereit erklärt haben.
  • Die Kenntnis der relevanten Fachgebiete ist Voraussetzung für die Begutachtung.
  • Die Ernennung kann auch durch öffentliche Bestellung oder Ermächtigung erfolgen.