Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 363

§ 363 – Unzulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig. (2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Änderung der Strafe ist nicht erlaubt.
  • Dies gilt, wenn die Strafe auf Grundlage desselben Gesetzes neu bemessen werden soll.
  • Eine Wiederaufnahme ist auch nicht möglich, um die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit zu mildern.
  • Die Regelungen betreffen die Strafzumessung im deutschen Recht.
  • Es gibt keine Möglichkeit, das Verfahren aus diesen Gründen erneut zu eröffnen.