Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 302
§ 302 – Zurücknahme und Verzicht
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Kurz erklärt
- Die Zurücknahme eines Rechtsmittels oder der Verzicht darauf kann vor Fristablauf erfolgen.
- Ein Verzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausging.
- Ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten kann nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
- Der Verteidiger benötigt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels.
- Die Regelungen betreffen die Fristen und Zustimmungen im Rechtsmittelverfahren.