Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 256

§ 256 – Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

(1) Verlesen werden können die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden, normal normal b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie normal normal c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, normal normal normal arabic normal normal unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, normal normal ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, normal normal Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, normal normal Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und normal normal Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3. normal normal normal arabic (2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Kurz erklärt

  • Zeugnisse und Gutachten von öffentlichen Behörden und vereidigten Sachverständigen können verlesen werden.
  • Auch ärztliche Atteste über Körperverletzungen und Berichte zur Blutentnahme sind zulässig.
  • Gutachten zur Auswertung von Fahrtschreibern und zur Bestimmung von Blutgruppe oder Blutalkoholgehalt dürfen ebenfalls verlesen werden.
  • Protokolle und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden, die keine Vernehmungen betreffen, sind ebenfalls zulässig.
  • Bei Gutachten von kollegialen Fachbehörden kann das Gericht um Vertretung durch ein Mitglied dieser Behörde bitten.