Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 377

§ 377 – Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. (2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Kurz erklärt

  • Im Privatklageverfahren muss der Staatsanwalt nicht mitwirken.
  • Das Gericht kann die Akten dem Staatsanwalt vorlegen, wenn es die Verfolgung für notwendig hält.
  • Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit bis zur Rechtskraft des Urteils die Verfolgung übernehmen.
  • Die Übernahme der Verfolgung erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung.
  • Bei der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung automatisch enthalten.