Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 497

§ 497 – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert. (2) Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind. (3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

Kurz erklärt

  • Nichtöffentliche Stellen dürfen elektronische Akten nur speichern, wenn eine öffentliche Stelle den Zugang zu den Daten kontrolliert.
  • Unteraufträge an nichtöffentliche Stellen sind erlaubt, wenn die öffentliche Stelle vorher zustimmt.
  • Die Zustimmung zur Unterauftragsvergabe ist nur gültig, wenn der Zugang zu den Daten auch im Unterauftrag geregelt ist.
  • Eine Pfändung von Einrichtungen, die Daten für öffentliche Stellen verarbeiten, ist nicht erlaubt.
  • Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen erfordert ebenfalls die Zustimmung der öffentlichen Stelle.