Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 82

§ 82 – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

Kurz erklärt

  • Im Vorverfahren entscheidet der Richter über die Form des Gutachtens.
  • Sachverständige können ihr Gutachten schriftlich oder mündlich abgeben.
  • Die Entscheidung liegt im Ermessen des Richters.
  • Es gibt keine feste Regel für die Gutachtenserstattung.
  • Die Anordnung des Richters ist entscheidend für den Ablauf.