Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 82
§ 82 – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
Kurz erklärt
- Im Vorverfahren entscheidet der Richter über die Form des Gutachtens.
- Sachverständige können ihr Gutachten schriftlich oder mündlich abgeben.
- Die Entscheidung liegt im Ermessen des Richters.
- Es gibt keine feste Regel für die Gutachtenserstattung.
- Die Anordnung des Richters ist entscheidend für den Ablauf.