Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 100

§ 100 – Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden. (3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor. (4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat. (5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Nur das Gericht oder bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft kann Maßnahmen nach § 99 anordnen.
  • Anordnungen der Staatsanwaltschaft müssen innerhalb von drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden, sonst verlieren sie ihre Gültigkeit.
  • Das Gericht ist für die Öffnung ausgelieferter Postsendungen zuständig, kann diese Befugnis aber auch an die Staatsanwaltschaft übertragen.
  • Über Maßnahmen der Staatsanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht, das auch über die Öffnung von Postsendungen entscheidet.
  • Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet wurde, müssen sofort an den Empfänger weitergeleitet werden.