Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 42

§ 42 – Berechnung von Tagesfristen

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

Kurz erklärt

  • Bei Fristen, die in Tagen angegeben sind, wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet.
  • Der Beginn der Frist richtet sich nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis.
  • Nur die Tage nach diesem Ereignis zählen zur Frist.
  • Der Tag des Ereignisses selbst ist also ausgeschlossen.
  • Dies gilt für alle Fristen, die in Tagen festgelegt sind.