Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 375
§ 375 – Mehrere Privatklageberechtigte
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig. (2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet. (3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen können unabhängig voneinander eine Privatklage wegen derselben Straftat einreichen.
- Wenn eine Person die Privatklage erhebt, können die anderen nur dem bereits laufenden Verfahren beitreten.
- Der Beitritt erfolgt in dem Zustand, in dem sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung befindet.
- Entscheidungen, die in der Sache getroffen werden, gelten auch für diejenigen, die keine Privatklage erhoben haben.
- Die Entscheidungen wirken zugunsten des Beschuldigten.