Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 463d
§ 463d – Gerichtshilfe
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist, normal normal über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde kann Gerichtshilfe zur Entscheidungsfindung nutzen.
- Gerichtshilfe wird vor Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung einbezogen, wenn kein Bewährungshelfer vorhanden ist.
- Sie wird auch bei der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe einbezogen.
- Ziel ist es, die Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder freie Arbeit zu vermeiden.
- Gerichtshilfe unterstützt die Behörden bei der Vorbereitung von Entscheidungen.