Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 119a

§ 119a – Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

Kurz erklärt

  • Man kann gegen Entscheidungen oder Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug gerichtliche Entscheidungen beantragen.
  • Wenn eine behördliche Entscheidung im Untersuchungshaftvollzug nicht innerhalb von drei Wochen getroffen wird, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden.
  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
  • Auch die zuständige Stelle kann gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegen.