Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 154d

§ 154d – Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft kann eine Frist setzen, wenn die öffentliche Klage von einer rechtlichen Frage abhängt.
  • Diese Frage kann nach bürgerlichem oder Verwaltungsrecht beurteilt werden.
  • Der Anzeigende wird über die gesetzte Frist informiert.
  • Wenn die Frist ohne Ergebnis verstreicht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
  • Die Frage kann in einem bürgerlichen oder Verwaltungsstreitverfahren geklärt werden.